Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 49 Baumschutzsatzung(zu § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 16.09.2021 – 21 B 1224/21Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 25.02.2026 – 6 L 316/26
- VG Köln, 25.03.2024 – 8 K 5568/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.